FG München - Beschluss vom 06.11.2002
13 V 4469/02
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; BayKirchStG Art. 2 Abs. 3 ;

Unrichtiger Vermerk über Kirchenaustritt in einem Kirchensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid; Austrittserklärung gegenüber dem Standesamt; Treu und Glauben; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Kirchensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 13 V 4469/02

DRsp Nr. 2003/8728

Unrichtiger Vermerk über Kirchenaustritt in einem Kirchensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid; Austrittserklärung gegenüber dem Standesamt; Treu und Glauben; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Kirchensteuer 1999

Ein falscher Kirchensteuerbescheid, in dem von einem nicht erfolgten Kirchenaustritt die Rede ist, hat nicht die Qualität eines Grundlagenbescheids i. S. v. § 171 Abs. 10 AO, dem irgendeine Bindungswirkung für die Folgejahre zukommen könnte. Das Vertrauen in einen solchen Kirchensteuerbescheid ist nicht schutzwürdig.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; BayKirchStG Art. 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4468/02, ob die der Antragstellerin günstige falsche Sachbehandlung im Kirchensteuer(KiSt)-Bescheid 1996, der von einem Kirchenaustritt ausgeht und dies auch ausspricht, den Antragsgegner (das Kirchensteueramt -KiStA-) nach Treu und Glauben verpflichtet, auch für 1999 von einem Wegfall der KiSt-Pflicht auszugehen und dementsprechend keinen KiSt-Bescheid für dieses Jahr zu erlassen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 9. September 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,