FG Sachsen - Urteil vom 15.01.2014
8 K 959/12 (Kg)
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1;

Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfbelehrung bei Zusammenschau einer an sich zutreffenden Rechtsbehelfsbelerung und der sich daran anschließenden für einen Laien missverständliche Hinweise

FG Sachsen, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 8 K 959/12 (Kg)

DRsp Nr. 2014/3000

Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfbelehrung bei Zusammenschau einer an sich zutreffenden Rechtsbehelfsbelerung und der sich daran anschließenden für einen Laien missverständliche Hinweise

Die Rechtsbehelfsbelehrung (im Streitfall in einem Kindergeldbescheid) ist unrichtig, wenn zwar die unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung” gemachten Ausführungen alle nach § 356 Abs. 1 AO erforderlichen Angaben vollständig und unmissverständlich enthalten, sich daran aber „Hinweise” anschließen, die einem nicht juristisch vorgebildeten Bescheidadressaten bei der Lektüre der Rechtsbehelfsbelehrung samt der Hinweise den Eindruck vermitteln können, er könne statt der Anfechtung des Verwaltungsakts bei der Familienkasse auch form- und fristlos Einwände geltend machen.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.03.2012 wird hinsichtlich des Zeitraumes November 2009 bis Juli 2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 1;