BFH - Urteil vom 03.07.2002
XI R 80/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 395
BStBl II 2004, 447
DB 2002, 2415
NJW 2003, 991
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 80/99

Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 80/00

DRsp Nr. 2002/17442

Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

»Ergänzende Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge, die für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung i.S. des § 34 Abs. 2 EStG unschädlich sind, setzen weder eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne voraus.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Eltern. Das Arbeitsverhältnis ihres Vaters wurde auf den 31. Dezember 1992 vom Arbeitgeber gekündigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht kam es am 23. November 1992 zu folgendem Vergleich:

"§ 1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31. 12. 1992 beendet ist.

§ 2 Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Kläger die geschuldeten Leistungen aus dem Arbeitsvertrag ... .

§ 3 Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Sozialabfindung gemäß § 9, 10 KSchG in Höhe von 450.000,--. Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Im Falle des vorzeitigen Todes des Klägers geht diese auf die Erben über.