Der an die Beigeladene gerichtete Bescheid vom ... 2017 über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für die Klägerin für den Zeitraum von April 2015 bis einschließlich August 2016 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... 2017, sowie der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom ... 2017 über die Rückforderung von Kindergeld i. H. v. 3.212,00 € für den Zeitraum von April 2015 - August 2016 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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