BFH - Beschluss vom 15.09.2006
VII S 16/05 (PKH)
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 455

Unselbständiges Anschlussrechtsmittel

BFH, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen VII S 16/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29925

Unselbständiges Anschlussrechtsmittel

§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist insoweit einschränkend auszulegen, als PKH jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn der Gegner lediglich ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel eingelegt hat und PKH für das Hauptrechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden kann.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Holz verarbeitenden Betriebs in Deutschland. Am 29. Oktober 2001 erhielt er einen Auftrag zur Lagerung, Verzollung und zum Weitertransport von Einwegpaletten aus Litauen, in denen eine größere Anzahl unverzollter und unversteuerter Zigaretten versteckt waren. Am 30. Oktober 2001 wurden die Paletten mit einem litauischen LKW auf das Firmengelände des Klägers verbracht und dort auf einen deutschen LKW umgeladen, um anschließend nach Großbritannien weiter befördert zu werden. Die Frachtbriefe leitete der Kläger zur Verzollung der Paletten an eine Spedition weiter. Hierfür erhielt er 1 000 DM. Nachdem der mit den Paletten beladene LKW das Betriebsgelände des Klägers wieder verlassen hatte, wurde er noch am gleichen Tag von Beamten einer Mobilen Kontrollgruppe des Zolls kontrolliert. Dabei wurden die Zigaretten auf der Ladefläche festgestellt, beschlagnahmt und später eingezogen.