I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom ... September 2000, mit dem dieses ihren Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt hatte, mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 28. November 2002 XI B 140/00 (BFH/NV 2003, 628) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat der BFH nicht getroffen, weil es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handele, das von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfasst werde. Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom ... April 2003 Gerichtskosten von 25,50 EURO an.
Dagegen legten die Kostenschuldner Erinnerung ein, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, es fehle an einer Kostengrundentscheidung. Da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren gehandelt habe, sei der BFH-Beschluss vom 28. November 2002 nicht gebührenpflichtig.
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