OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.04.2022
6 W 39/21
Normen:
ZPO § 567; BGB § 140;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1078
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 107/20

Unstatthaftigkeit einer sofortigen BeschwerdeKeine Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine statthafte aber nicht zulässig eingelegte BerufungWahl des sichersten Wegs durch einen Prozessbevollmächtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 6 W 39/21

DRsp Nr. 2022/7437

Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde Keine Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine statthafte aber nicht zulässig eingelegte Berufung Wahl des sichersten Wegs durch einen Prozessbevollmächtigten

Die einem Rechtsanwalt ohne Verschulden gebotene Erkenntnis, dass die Statthaftigkeit der beabsichtigten sofortigen Beschwerde zweifelhaft ist, weil sie von obergerichtlicher Rechtsprechung zu Gunsten der Statthaftigkeit der Berufung in Abrede gestellt wird, muss diesen dazu veranlassen, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen (auch) beim Rechtsmittelgericht einzulegen, um sicher zu gehen, dass es - ob als sofortige Beschwerde oder als Berufung (ggf. nach Umdeutung) - die Frist wahrt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (vormals Verfügungskläger) gegen das (Schluss-)Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2021, Az. 14 O 107/20, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Antragsgegner zur Last.

Normenkette:

ZPO § 567; BGB § 140;

Gründe

Wegen des Sachverhalts und dessen rechtlicher Beurteilung wird auf die Gründe des Hinweis-Beschlusses des Senats vom 7. Februar 2022 Bezug genommen. Auch in Ansehung der Stellungnahmen der Parteien bleibt es bei der dortigen Bewertung, die nach Maßgabe der folgenden Ergänzungen weiterhin zutrifft.