FG München - Urteil vom 10.06.2003
6 K 4856/02
Normen:
AO § 52 Abs. 1 ; AO § 63 ;

Untätiger Verein nicht gemeinnützig; Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999

FG München, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 4856/02

DRsp Nr. 2003/11754

Untätiger Verein nicht gemeinnützig; Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999

Ein Verein, der die satzungsmäßigen Zwecke nicht verfolgt, sondern untätig ist, ist nicht gemeinnützig. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird (BFH-Urteil vom 11.12.1972 I R 104/73, BStBl II 1975, 458).

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1 ; AO § 63 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein; nach dem Wortlaut des § 2 der Satzung vom 29. April 1990 verfolgt er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) durch Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege in Gestalt der Unterstützung und Förderung aller Maßnahmen zur Schonung und Erhaltung des Landschaftsteils ....