BFH - Beschluss vom 30.01.2004
V B 217/03
Normen:
FGO § 128 § 155 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 802

Untätigkeitsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen V B 217/03

DRsp Nr. 2004/4444

Untätigkeitsbeschwerde

1. Ein Beschluss kann nicht mehr mit der Untätigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn er sich durch die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kl. erledigt hat.2. Die FGO kennt keine Untätigkeitsbeschwerde. Der BFH ist keine dem FG vorgesetzte Behörde und kann das FG deshalb auch nicht verpflichten, ein wiederaufgenommenes Verfahren fortzuführen.

Normenkette:

FGO § 128 § 155 ; ZPO § 251 ;

Gründe:

I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von Verfahren, bei denen es um die umsatzsteuerliche Behandlung angeblicher Warenlieferungen der X-GmbH an die Z-GmbH geht. In diesem Zusammenhang nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Umsatzsteuer 1986 der Z-GmbH in Haftung. Im Jahre 1992 hat der Kläger durch Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids beantragt. Der Rechtsstreit ist beim Finanzgericht (FG) München unter dem Aktenzeichen 3 K 2377/92 anhängig.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 1997 hat das FG mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.