I. Das vorliegende Verfahren gehört zu einem Komplex von Verfahren, bei denen es um die umsatzsteuerliche Behandlung angeblicher Warenlieferungen der X-GmbH an die Z-GmbH geht. In diesem Zusammenhang nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Umsatzsteuer 1986 der Z-GmbH in Haftung. Im Jahre 1992 hat der Kläger durch Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids beantragt. Der Rechtsstreit ist beim Finanzgericht (FG) München unter dem Aktenzeichen 3 K 2377/92 anhängig.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 1997 hat das FG mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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