I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielt außerdem Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1999) vom 17. November 2000 erhoben die Kläger Einspruch, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Unfallkosten des Klägers nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hatte.
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