BFH - Urteil vom 27.04.2006
IV R 18/04
Normen:
FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2017
DStRE 2006, 1424
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 884/02

Untätigkeitsklage

BFH, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IV R 18/04

DRsp Nr. 2006/22810

Untätigkeitsklage

1. Zu den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO.2. Regelmäßig ist eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs als angemessen anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal "in angemessener Frist" ist auch nach Ablauf von sechs Monaten zu prüfen.3. Eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine angemessene Frist hinaus muss ein Stpfl. nur hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist.4. Ursachen im Bereich der Behördenorganisation sind grundsätzlich kein zureichender Grund für die Überschreitung einer angemessenen Frist.

Normenkette:

FGO § 46 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielt außerdem Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1999) vom 17. November 2000 erhoben die Kläger Einspruch, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Unfallkosten des Klägers nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hatte.