BFH - Beschluss vom 31.08.2006
II B 141/05
Normen:
FGO § 46 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2296
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 113/2002

Untätigkeitsklage

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen II B 141/05

DRsp Nr. 2006/25917

Untätigkeitsklage

1. Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA dem Kl. vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Entscheidung über den Einspruch mitgeteilt hat.2. Als "zureichender Grund" kommt das Abwarten der noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Musterverfahren in Betracht.3. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist nicht schlüssig erhoben, wenn in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt wird, worauf die lange Verfahrensdauer beruht.

Normenkette:

FGO § 46 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 1/3 Miterbe nach seinem am 18. Juli 1984 verstorbenen Vater (V). Das damals zuständige Finanzamt (FA) X setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 29. November 1985 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß fest.

Am 17. November 1988 erhöhte das FA X die Festsetzung. Hiergegen legte der Kläger am 21. November 1988 wegen zahlreicher Einzelpunkte Einspruch ein. Am selben Tag begann beim Kläger eine wegen der Erbschaftsteuerfestsetzung angeordnete Außenprüfung. Nach Abschluss der Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 weiter herauf.