I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 1/3 Miterbe nach seinem am 18. Juli 1984 verstorbenen Vater (V). Das damals zuständige Finanzamt (FA) X setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 29. November 1985 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß fest.
Am 17. November 1988 erhöhte das FA X die Festsetzung. Hiergegen legte der Kläger am 21. November 1988 wegen zahlreicher Einzelpunkte Einspruch ein. Am selben Tag begann beim Kläger eine wegen der Erbschaftsteuerfestsetzung angeordnete Außenprüfung. Nach Abschluss der Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 weiter herauf.
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