BFH - Beschluss vom 07.03.2006
VI B 78/04
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 75 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 818
BFH/NV 2006, 1018
BFHE 211, 433
BStBl II 2006, 430
DB 2006, 766
DStRE 2006, 695
NVwZ 2007, 120

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VI B 78/04

DRsp Nr. 2006/7804

Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

»1. Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird eine Aussetzung regelmäßig geboten sein. 3. Weist das Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen. Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.«

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 75 S. 3 ;

Gründe: