I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht das Klageverfahren ausgesetzt hat, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Untätigkeitsklage erhoben hatte.
In einer anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen einer Steuerfahndungsstelle eines anderen Finanzamts erstellten Kontrollmitteilung wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass der Kläger bisher einkommensteuerlich nicht erfasste Lohneinkünfte erzielt habe. Das FA erließ im Hinblick darauf am 10. Februar 2005 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 2002. Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid mit Einspruch vom 1. März 2005 und erhob am 28. September 2005 Untätigkeitsklage, nachdem das FA über den Einspruch bis dahin nicht entschieden hatte.
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