FG Münster - Urteil vom 22.04.2010
8 K 783/07 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S 1; EStG § 22 Nr. 1 S 3 a) aa); EStG § 52 Abs. 1; FGO § 46;

Untätigkeitsklage; Besteuerungsanteil bei Rentennachzahlungen aus Jahren vor 2005; Verfassungsmäßigkeit

FG Münster, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 783/07 E

DRsp Nr. 2010/18686

Untätigkeitsklage; Besteuerungsanteil bei Rentennachzahlungen aus Jahren vor 2005; Verfassungsmäßigkeit

1. Wird eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin eine Entscheidung der Finanzbehörde, die dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgesetzt werden. 2. Rentennachzahlungen aus Jahren vor 2005 sind im Zuflußjahr mit einem Besteuerungsanteil von 50% als Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu berücksichtigen (gegen FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2009, 2 K 309/07, EFG 2010, 719. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. 3. Die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S 1; EStG § 22 Nr. 1 S 3 a) aa); EStG § 52 Abs. 1; FGO § 46;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2005 (Streitjahr) aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinnahmte Rentennachzahlungen für frühere Jahre nach den Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes mit dem nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) 2005 geltenden Besteuerungsanteil von 50 % bei der Einkommensteuerfestsetzung zu erfassen sind.