BFH - Beschluss vom 14.10.2002
V B 170/01
Normen:
AO § 46 Abs. 1 § 138 Abs. 1, 2 § 363 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 197

Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen V B 170/01

DRsp Nr. 2002/18403

Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

1. Erledigt sich eine Untätigkeitsklage durch Rücknahme des angefochtenen Bescheides, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sofern die Untätigkeitsklage unzulässig war.2. War das Verfahren über die Einsprüche gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt, so ist die Untätigkeitsklage unzulässig.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 1 § 138 Abs. 1, 2 § 363 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben am 22. November 1999 Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen Umsatzsteuer-Haftungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 28. Juli 1998. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren über die Einsprüche der Kläger gegen die Haftungsbescheide mit deren Einverständnis gemäß § 363 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgesetzt.

Während des Klageverfahrens nahm das FA die Haftungsbescheide vom 28. Juli 1998 zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.