BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 74/02
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 44 § 45 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 75 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 19
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1134/01

Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 74/02

DRsp Nr. 2005/18900

Untätigkeitsklage; Untätigkeitseinspruch

1. Mittels einer Untätigkeitsklage kann nur eine zeitnahe Einspruchsentscheidung der Behörde erzwungen werden.2. Wird im Falle sog. doppelter Untätigkeit gleichzeitig mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage beim FG erhoben, so führt die nachfolgende förmliche Ablehnung des Antrags auf Erlass eines VA durch das FA zur Erledigung des Untätigkeitseinspruchs als auch der Untätigkeitsklage.3. Bei der wegen doppelter Untätigkeit erhobenen Untätigkeitsklage handelt es sich ebenso wie bei dem Untätigkeitseinspruch um einen auf Bescheidung gerichteten "echten" Untätigkeitsrechtsbehelf.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 44 § 45 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 75 ;

Gründe: