FG Berlin - Beschluss vom 20.08.2002
9 K 9172/02
Normen:
EigZulG § 11 ; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2 ; EigZulG § 9 ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2 ; FGO § 46 ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1543

Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.

FG Berlin, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 K 9172/02

DRsp Nr. 2002/18010

Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.

1. Die Untätigkeitsklage eines Steuerpflichtigen ist zulässig, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren über sein Begehren, eine Kinderzulage zur Eigenheimzulage für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, nicht entscheidet, obwohl die Frage bereits durch den Bundesfinanzhof geklärt ist und die Nichtanwendung der Entscheidung damit begründet wird, dass "auf Bund-Länderebene" noch nicht über die Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt und die damit verbundene allgemeine Anwendbarkeit der Entscheidungsgrundsätze durch die Finanzämter entschieden sei. 2. Die fehlende Handlungserlaubnis bzw. Abstimmungsprobleme auf Bund-Länderebene können dem StPfl. nicht als "zureichender" Grund i. S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegengehalten werden.

Normenkette:

EigZulG § 11 ; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2 ; EigZulG § 9 ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2 ; FGO § 46 ; FGO § 46 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: