OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2004
14 Wx 32/03
Normen:
EWGRL 335/69 Art. 10 Buchst. c ; EWGRL 335/69 Art. 12 Buchst. e ; JKostGBW § 10 ; JKostGBW § 11 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 670
JurBüro 2004, 329
OLGReport-Karlsruhe 2004, 340
Rpfleger 2004, 440
Vorinstanzen:
AG Radolfzell - 3 UR - II 23/02 - 11.09.2002,
LG Konstanz, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 128/02

Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundung durch badische Amtsnotare - Zur Frage, inwieweit beim Gebührenansatz die den Notaren zustehenden Gebührenanteile zu berücksichtigen sind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 14 Wx 32/03

DRsp Nr. 2004/5711

Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundung durch badische Amtsnotare - Zur Frage, inwieweit beim Gebührenansatz die den Notaren zustehenden Gebührenanteile zu berücksichtigen sind

»1. Zu den Kosten, die beim Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare zu berücksichtigen sind, fallen auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aus der Staatskasse zu gewähren sind (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, OLGReport-Karlsruhe 2003, 365). 2. Der Gebührenanteil darf - unabhängig davon, ob er dem Notar bereits ausbezahlt wurde und ob er von diesem zurückgefordert werden kann - nicht auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebühr ermittelt werden (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO). 3. Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, ist der berücksichtigungsfähige Aufwand zu schätzen. Dies gilt auch für den - entsprechend der gesetzlichen Regelung sich im Laufe des Jahres in der Regel verringernden - Notaranteil.