FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2004
VII 335/01
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1329
EFG 2004, 1514

Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen VII 335/01

DRsp Nr. 2004/13995

Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil

Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verringert sich nicht bereits deshalb, weil ein dritter an seinem Kommanditanteil unterbeteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des zum Verlustausgleich verwendbaren Betrags der Außenhaftung des Klägers als Kommanditist in den Veranlagungsjahren 1997 und 1998.

Der Kläger ist an der ... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG (G) als Kommanditist mit einem Kommanditanteil in Höhe von 20% beteiligt. Im Handelsregister Hamburg ist er mit einer Kommanditeinlage von DM ... Mio. (1997) bzw. DM ... Mio. (1998) eingetragen. Die Einlage wurde in Höhe von DM ... Mio. eingezahlt.

Mit Vertrag vom 18.9.1995 wurde zwischen dem Kläger und Herrn ... (A) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, die als bloße Innengesellschaft den Kommanditanteil des Klägers an der G hält. Der Kläger ist an der GbR mit 95% und A mit 5% beteiligt. Entsprechend der Anteile sind die Gesellschafter gemäß § 2 Satz 2 des Vertrags im Innenverhältnis am Gewinn bzw. Verlust der G beteiligt.