BGH - Beschluss vom 20.10.2020
VIII ZA 15/20
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 108
FamRZ 2021, 211
MDR 2021, 319
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 194/17
OLG München, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 7539/19

Unterbleiben der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei hinsichtlich Versäumung der Frist als unverschuldet (hier: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde); Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 15/20

DRsp Nr. 2020/17026

Unterbleiben der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei hinsichtlich Versäumung der Frist als unverschuldet (hier: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde); Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 6. Oktober 2005 - IX ZA 12/05, juris Rn. 7; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rn. 2; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 5; vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18, juris Rn. 4).