Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2017 (2-
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus von dieser begebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.
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