BFH, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen VII B 342/02
DRsp Nr. 2004/345
Unterbrechung der Zahlungsverjährung
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Aufzählung der Maßnahmen, die die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1AO unterbrechen, abschließend ist und dass den dort aufgeführten Maßnahmen gemeinsam ist, dass es sich um nach außen wirkende Maßnahmen handelt.2. Eine bestimmte rechtliche Qualität der Maßnahme, die die Verjährung unterbrechen soll, wird nicht verlangt. Solche Maßnahmen können sowohl den Charakter eines VA haben, aber auch bloße Willenserklärungen oder Realakte sein. Auch eine Vereinbarung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Finanzbehörde kann die Verjährung unterbrechen, wenn sie einen Vollstreckungsaufschub vorsieht.