BFH - Urteil vom 21.11.2006
VII R 68/05
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 § 228 § 231 Abs. 1 S. 1 § 367 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 300
BFHE 215, 70
BStBl II 2007, 291
DB 2007, 205
DStRE 2007, 321
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 547/98

Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit; Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden

BFH, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VII R 68/05

DRsp Nr. 2007/339

Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit; Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden

»Eine Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt.«

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 2 § 228 § 231 Abs. 1 S. 1 § 367 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Es besteht Streit über die Abrechnung der Körperschaftsteuer 1987.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befindet sich in Liquidation. Ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen war 1977 mangels Masse abgelehnt worden. Ende 1989 wurde die Klägerin im Handelsregister gelöscht.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte die Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 1989 auf Körperschaftsteuer 1987 in Höhe von ... DM in Anspruch genommen. Der Bescheid ist bestandskräftig, die Steuer jedoch nicht bezahlt worden.