BFH - Beschluss vom 17.06.2014
IV B 184/13
Normen:
FGO § Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1563
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1153/10

Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Privatinsolvenz eines Beigeladenen

BFH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen IV B 184/13

DRsp Nr. 2014/11751

Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Privatinsolvenz eines Beigeladenen

1. NV: Hat der Beigeladene nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist er am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Auf das Beschwerdeverfahren kann er in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an Einfluss nehmen, in dem er vom BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen wird. 2. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beigeladenen kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führen. 3. Dem eingeschränkt beteiligten Beigeladenen entstandene außergerichtliche Kosten können nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet werden.

Durch die Insolvenz eines notwendig Beigeladenen wird das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unterbrochen.

Normenkette:

FGO § Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet und war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

I. Das Verfahren ist nicht durch die Privatinsolvenz des Beigeladenen in Großbritannien unterbrochen worden.