Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2001 11 K 270/99 Revision eingelegt hatte, wurde --ausweislich einer Mitteilung des FA-- über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsstelle des Senats fragte beim Insolvenzverwalter an, ob er das Revisionsverfahren aufnehmen werde. Dieser äußerte sich nicht.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
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