BFH - Beschluß vom 09.03.2000
IV B 129/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 11 Abs. 2 ; FGO § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1087

Unterbrechung des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen IV B 129/99

DRsp Nr. 2000/5682

Unterbrechung des Verfahrens

1. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens führt noch nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240, § 155 FGO. 2. Wird eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos beim Auftraggeber durch Rückbelastung storniert, liegt in diesem Vorgang i.d.R. ein Einfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 11 Abs. 2 ; FGO § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der er die Anerkennung von Betriebsausgaben geltend macht. Er war im Streitjahr (1994) als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Antragsteller trägt vor, er sei durch einen beruflich bedingten Betrug geschädigt worden. Aufgrund dieses Betruges sei ihm ein Verlust in Höhe von 152 060 DM entstanden. Der Betrugsfall habe sich wie folgt ereignet: