BFH - Beschluss vom 29.03.2006
III R 37/03
Normen:
BGB § 1902 ; FGO § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1325
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6139/97

Unterbrechung des Verfahrens; Entlassung des Betreuers

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen III R 37/03

DRsp Nr. 2006/16055

Unterbrechung des Verfahrens; Entlassung des Betreuers

Grundsätzlich tritt beim Wegfall des gesetzlichen Vertreters (hier: Betreuers) eines Beteiligten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten hat das Prozessgericht aber die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, selbst wenn bereits ein anderer Betreuer mit gleichem Wirkungskreis bestellt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1902 ; FGO § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom ... 2003 war A zum Betreuer für den Kläger für alle Angelegenheiten bestellt worden. Mit Beschluss des AG vom ... 2005 war der bisherige Betreuer entlassen und an seiner Stelle B zur Betreuerin mit gleichem Wirkungskreis bestellt worden.

Unter dem ... 2006 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Wechsel in der Betreuung mit. Sie beantragen, das Verfahren auszusetzen.

II. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist begründet.