I.
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung liegt über der von dem Beklagten gemieteten Einheit, die in der Teilungserklärung als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen ist.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Unterlassungsansprüche weiter.
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