BFH - Urteil vom 09.06.2010
IX R 53/09
Normen:
FGO § 155; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 572/04

Unterbrechung eines Klageverfahrens bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens

BFH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen IX R 53/09

DRsp Nr. 2010/20960

Unterbrechung eines Klageverfahrens bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens

NV: Einem finanzgerichtlichen Urteil, das in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Feststellungsbeteiligten ergeht, kommt keine Rechtswirkung zu; es ist aus Gründen der Rechtsklarheit im Revisionsverfahren aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 240;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Höhe von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in den Streitjahren 1998 und 1999. Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind die Beteiligten der Bauträgergemeinschaft X in Y. Über einen dieser Beteiligten, die Beigeladene zu 1, wurde das Insolvenzverfahren am 1. Juli 2009 und damit vor der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom 20. Oktober 2009 eröffnet.

Gegen das Urteil des FG haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision eingelegt, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Bauträgergemeinschaft X für die Jahre 1998 und 1999 dahingehend zu ändern, dass die betragsmäßig festgestellten Sonderabschreibungen mit einem AfA-Satz von 40% anzusetzen sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.