Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Die am...geborene Klägerin lebt nach ihren eigenen Angaben seit März 1990 in dem Seniorenwohnstift...in ...
Mit ihren Steuererklärungen 1993 bis 2000 machte sie Kosten für die Unterbringung in diesem Altersheim als außergewöhnliche Belastung geltend, nämlich für 1993: 27.030, -- DM; 1994: 27.906,-- DM; 1995: 28.644,-- DM; 1996: 29.226,-- DM; 1997: 29.484,-- DM; 1998: 29.634,-- DM; 1999: 29.784,-- DM; 2000: 27.984,-- DM.
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