Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehren, ist sie schon nicht zulässig erhoben.
Denn die von ihnen erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zulässig erhoben, wenn
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
- die angebotenen Beweismittel,
- die --übergangene Beweisanträge enthaltenden-- Sitzungsprotokolle und Schriftsätze,
- die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers für die FG-Entscheidung sowie das mögliche Ergebnis der Beweisaufnahme
konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).
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