BFH - Beschluss vom 07.08.2003
IX B 6/03
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 177
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 760/99

Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim

BFH, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen IX B 6/03

DRsp Nr. 2003/16176

Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim

Von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer - als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten - medizinischen Behandlung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehren, ist sie schon nicht zulässig erhoben.

Denn die von ihnen erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zulässig erhoben, wenn

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel,

- die --übergangene Beweisanträge enthaltenden-- Sitzungsprotokolle und Schriftsätze,

- die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers für die FG-Entscheidung sowie das mögliche Ergebnis der Beweisaufnahme

konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).