I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer Gaststätte. Am 31. Juli 1990 schloß sie mit dem Bundesland X, vertreten durch die Regierung von Y, einen Rahmenvertrag über die Unterbringung von Aussiedlern. In dem Vertrag verpflichtete sie sich, in dem Gaststättengebäude vom 31. Juli 1990 an dem Bundesland X zugewiesene Aussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vorläufig unterzubringen. Die Unterbringung sollte enden, wenn freie Übergangswohnheimplätze vorhanden waren. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, die untergebrachten Personen --bis zu 12-- mit drei Mahlzeiten pro Tag zu verpflegen. Der Tagessatz für Unterkunft und Vollverpflegung betrug pro Person ... DM, bei Kindern bis zu zwei Jahren ... DM. Die Abrechnung der Klägerin mit der Regierung von Y erfolgte wöchentlich.
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