FG München vom 18.01.2000
1 K 4839/98
Fundstellen:
DB 2000, 1153
EFG 2000, 435

Unterbringungskosten im Altersheim nicht abziehbar

FG München, vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 4839/98

DRsp Nr. 2001/2953

Unterbringungskosten im Altersheim nicht abziehbar

Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Umzug in das Altersheim wegen einer Behinderung erfolgt ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Der am 27.12.1922 geborene Kläger (im folgenden Kl) ist Pensionär (ehemaliger Finanzbeamter). Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der u.a. mit den Merkmalen G, aG und H versehen ist. In einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift Augustinum (...) in Höhe von 30.060 DM (42.060 DM ./. 12.000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 monatlich 3.419 DM und im zweiten Halbjahr monatlich 3.531 DM. Zusätzlich fielen noch Nebenkosten für Strom und Telefon an. Außerdem hatte der Kl, wie die anderen Heimbewohner auch, einen monatlichen Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM zu zahlen. Eine Beihilfeleistung des Staates für die monatlichen Zahlungen an das Wohnstift erhielt der Kl nicht.