Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. November 2019 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 23. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg dahin abgeändert, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erfolgt.
Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
A.
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