FG Münster - Urteil vom 12.07.2000
10 K 6133/98 G,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; GewStG § 10a ;

Untergang des anteiligen gewerbesteuerlichen Verlustvortrages eines in eine nur noch mittelbare Beteiligung zurücktretenden Personengesellschafters; Gewerbesteuermeßbetrag 1995 und 1996, Feststellung der vortragsfähigen Verluste auf den 31.12.1996 und Feststellung der vortragsfähigen Verluste auf den 31.12.1995

FG Münster, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 10 K 6133/98 G,F

DRsp Nr. 2004/2685

Untergang des anteiligen gewerbesteuerlichen Verlustvortrages eines in eine nur noch mittelbare Beteiligung zurücktretenden Personengesellschafters; Gewerbesteuermeßbetrag 1995 und 1996, Feststellung der vortragsfähigen Verluste auf den 31.12.1996 und Feststellung der vortragsfähigen Verluste auf den 31.12.1995

1. Scheidet ein Kommanditist zugunsten einer Beteiligungsgesellschaft, an der er selbst wiederum beteiligt ist, aus einer KG aus, so bleibt der auf ihn entfallende Verlustanteil bei der eingetretenen Beteiligungsgesellschaft nach § 10a GewStG unberücksichtigt. 2. Die Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbar Beteiligten durch § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ändert nichts an dem Erfordernis der Unternehmeridentität für die Übertragbarkeit eines Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; GewStG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Berücksichtigung von Gewerbeverlusten nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG).