BFH - Urteil vom 28.10.2009
VIII R 13/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3936/04

Unterhalten eines eigenen Hausstands am nicht mit dem Beschäftigungsort identischen Ort des Lebensmittelpunkts i.R.e. doppelten Haushaltsführung; Vorliegen eines eigenen Hausstands i.R.e. unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung ohne Küche

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VIII R 13/09

DRsp Nr. 2010/446

Unterhalten eines eigenen Hausstands am nicht mit dem Beschäftigungsort identischen Ort des Lebensmittelpunkts i.R.e. doppelten Haushaltsführung; Vorliegen eines eigenen Hausstands i.R.e. unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung ohne Küche

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2001) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand am nicht mit dem Beschäftigungsort identischen Ort des Lebensmittelpunkts unterhalten hat.

Die Klägerin bereitete sich im Streitjahr als freie Mitarbeiterin einer ... Steuerberaterpraxis auf das Steuerberaterexamen vor. In ihrer Steuererklärung machte sie u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend. Neben einer im Streitjahr in C angemieteten Wohnung habe sie weiterhin einen eigenen Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt in A im Hause ihrer Eltern gehabt, bis die doppelte Haushaltsführung aus privaten Gründen zum 30. November des Streitjahres wieder beendet worden sei, verbunden mit einem Wegzug nach B.