BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 26/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 456/08

Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 26/09

DRsp Nr. 2010/14497

Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einem ledigen Steuerpflichtigen, der geltend macht, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern zu unterhalten.