I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte in den Streitjahren 2004 und 2005 mit der Mutter des 1999 geborenen gemeinsamen Kindes zusammen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht, da die Lebensgefährtin über Kapitalvermögen vom mehr als 50 000 EUR verfügte.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
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