Unterhaltsbedürftig; Zwangsläufig; Außergewöhnliche Belastung; Angehöriger; Pflegekosten; Vermögen; Einkommen - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Angehörige
FG Hessen, vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 3 K 2329/99
DRsp Nr. 2002/14340
Unterhaltsbedürftig; Zwangsläufig; Außergewöhnliche Belastung; Angehöriger; Pflegekosten; Vermögen; Einkommen - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Angehörige
1. Aufwendungen für die Unterbringung und die Pflege eines unterhaltsberechtigten Angehörigen sind nur dann als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen, wenn der Angehörige aufgrund seiner eigenen Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die notwendigen Kosten der Unterbringung und Versorgung selbst zu tragen.2. Das Verlangen, das Vermögen von Angehörigen bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gegenüber Angehörigen für ihren eignen Unterhalt einzusetzen, stellt im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vermögens bei eigenen Aufwendungen oder Aufwendungen für den Ehegatten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.3. Bei Aufwendungen i.S.d. § 33EStG ist die Berücksichtigung eines Einfamilienhauses nicht durch die Verwaltungsregelung des Abschn. 190 Abs. 3 EStR ausgeschlossen.