Streitig ist die Abzweigung von Kindergeld an den am 28.07.1989 geborenen Kläger.
Die Beigeladene, die Mutter des Klägers, bezog für ihren Sohn zunächst laufend Kindergeld.
Mit Antrag vom 08.08.2007 begehrte der Kläger die Auszahlung des Kindergeldes an sich mit der Begründung, der Vater sei bereits verstorben und die Beigeladene leiste keinen Unterhalt. Sie habe ihn von zu Hause "rausgeschmissen". Daher sei er bei den Eltern seiner Freundin eingezogen und habe sich am 24.07.2007 bei der Gemeinde 1 angemeldet. Er benötige das Kindergeld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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