BFH - Urteil vom 18.10.2006
XI R 42/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1283
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3935/00

Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XI R 42/04

DRsp Nr. 2007/8892

Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

1. Wird eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, mit der lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird.2. Der Unterhaltsverpflichtete kann die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten der Wohnung einschließlich Schuldzinsen seiner geschiedenen Ehefrau bei gleichzeitigem Verzicht auf ihn zustehende Ausgleichsansprüche dem Grunde nach als - im Zahlungswege abgekürzte - Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machen. Das gilt auch insoweit, als sie auf einen im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungsanteil entfallen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob Zins- und Tilgungsleistungen des Ehemanns Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau (Beigeladene) i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Kläger und die Beigeladene am 2. März 1988 vor dem Amtsgericht einen Vergleich.

- Nach Ziff. 1 erhielt die Beigeladene den gesamten Hausrat zum Alleineigentum.