BFH - Beschluss vom 23.10.2002
XI B 55/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 167

Unterhaltsleistungen

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen XI B 55/02

DRsp Nr. 2003/156

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen können nur dann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die jeweilige Leistung im Streitjahr abfließt (§ 11 Abs. 2 EStG). Das ist zwar bei einer laufenden Nutzungsüberlassung der Fall, nicht aber bei einer Vermögensübertragung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).

2. Im Streitfall besteht keine Klärungsbedürftigkeit.