Die Unterhaltsleistungen können nur im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter nach § 1615 Abs. 1 BGB liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|