FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2010
5 K 1505/09
Normen:
EStG § 33a;

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Familienangehörige

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 K 1505/09

DRsp Nr. 2010/18766

Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Familienangehörige

Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts und die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO müssen Bescheinigungen über die Bedürftigkeit von im Ausland lebenden erwachsenen Unterhaltsempfängern grundsätzlich vollständig ausgefüllt sein und insbesondere detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.

Normenkette:

EStG § 33a;

Tatbestand:

Die Kläger machen Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend.