Die Beschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sind in der Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168; vom 18. Mai 1994 I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).
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