BFH - Beschluß vom 03.02.2000
XI B 35/99; XI B 36/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 841

Unterhaltsleistungen an Kinder

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen XI B 35/99; XI B 36/99

DRsp Nr. 2000/3732

Unterhaltsleistungen an Kinder

1. Der Unterhalt an den Ehegatten umfasst nicht zugleich den Unterhalt an die Kinder. 2. Leistet der geschiedene Ehegatte Unterhalt an ein gemeinsames Kind, dann kann dieser nicht mit der Begründung als SA abgezogen werden, dass durch die Zahlung der geschiedene Ehepartner seinerseits von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind als unbegründet zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sind in der Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168; vom 18. Mai 1994 I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).