FG Köln - Urteil vom 22.05.2003
10 K 2444/01
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1245

Unterhaltsleistungen auf Grund sittlicher Verpflichtung

FG Köln, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 10 K 2444/01

DRsp Nr. 2003/13981

Unterhaltsleistungen auf Grund sittlicher Verpflichtung

1. § 33a Abs. 1 EStG setzt die konkrete Kürzung öffentlicher Mittel im Hinblick auf die gewährten Unterhaltsleistungen voraus. 2. Typische Unterhaltsaufwendungen können nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Unterstützungsleistungen des Klägers im Streitjahr 1999 an seinen Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung.