BFH vom 18.06.1997
III R 81/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 293

Unterhaltsleistungen bei fehlgeschlagenem Arbeitsvertrag?

BFH, vom 18.06.1997 - Aktenzeichen III R 81/96

DRsp Nr. 1998/9314

Unterhaltsleistungen bei fehlgeschlagenem Arbeitsvertrag?

1. Unterhaltszahlungen an Kinder können nicht im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bewußt davon abgesehen hat, über die Mitarbeit seiner Kinder im Betrieb einen Arbeitsvertrag abzuschließen und durchzuführen. 2. Wird ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Arbeitsvertrag nicht durchgeführt, können die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Für die Praxis:

Im Streitfall hielt der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, weil statt der monatlichen Zahlungen in Höhe der sozialversicherungsfreien Grenze tatsächlich unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erbracht wurden. Der BFH bejaht zwar das Vorliegen von Unterhaltsleistungen, verneint jedoch die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Das volljährige Kind war nämlich im Streitjahr nicht gehindert gewesen, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Es war insbesondere weder krank noch durch Arbeitsmangel oder aus sonstigen Gründen auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Dies wird besonders durch den vereinbarten - aber nicht durchgeführten - Arbeitsvertrag deutlich.

Fundstellen
BFH/NV 1998, 293