Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar
FG Köln, vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 4897/02
DRsp Nr. 2003/12146
Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar
Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33 a Abs. 1EStG als außergewöhnliche Belastungen setzt auch voraus, dass die unterhaltene Person aufgrund ihrer Bedürftigkeit unterhaltsberechtigt i.S. des § 1602BGB ist.