FG Berlin - Urteil vom 14.05.2001
9 K 9043/01
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;

Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht unter § 33a EStG

FG Berlin, Urteil vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 9043/01

DRsp Nr. 2002/1984

Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht unter § 33a EStG

1. Die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen setzt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 voraus, dass diese an Personen geleistet werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Dies sind nach §§ 1360 ff., 1589 BGB nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie. 2. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach ausländischem Recht ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den "inländischen Maßstäben" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 EStG genügt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der mit seiner Ehegattin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.