In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin (Klin.) 18.000,- DM als außergewöhnliche Belastungen (agw. B.) geltend, da sie ihrer Schwester A im Streitjahr monatlich 1.500,- DM als Unterhalt zugewendet habe. In dem Schreiben vom 21.11.1997 heißt es, die Klin. habe der erwerbslosen, kranken Schwester "ca. 18.000,- DM" gegeben. Das Finanzamt (FA) wies in den Erläuterungen zu dem Bescheid vom 11.12.1997 auf die Änderung des Gesetzes hin und erkannte die Zahlungen nicht an, da die Klin. ihrer Schwester gegenüber nicht gesetzlich Unterhalts verpflichtet sei.
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